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 Partei 

Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt

§ 1 Name und Sitz


(1)
Der Landesverband der bundesweiten politischen Vereinigung "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN" trägt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt".


(2)
Als Logo trägt der Landesverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die Landesbezeichnung Sachsen-Anhalt.


(3)
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 2 Mitgliedschaft


(1)
Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und Nationalität werden, die Grundkonsens und Satzung anerkennt.


(2)
Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen Partei ist.


(3)
Ein Aufnahmeantrag wird schriftlich beim für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Regional-, Kreis- oder Ortsverband gestellt. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Aufnahme erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann diese Aufgabe an den Vorstand der jeweiligen Verbandsgliederung dele-gieren.


(4)
Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem/der AntragstellerIn innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist unter Hin-weis auf seine Rechte schriftlich zu begründen.


(5)
Gegen die Ablehnung kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitglieder-versammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.


(6)
Ein neuer Antrag auf Mitgliedschaft ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich.

(7)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der BewerberIn.

(8)
Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, in den Gremien des Landesverbandes mitzuarbeiten.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland kann eine Ummeldung erfolgen.


(2)
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber der zuständigen Basisgruppe zu erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist nicht zwingend.


(3)
Die Streichung von Mitgliedern kann der Vorstand/Sprecherrat der jeweiligen Basisgruppe durchführen, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Beitragszah-lung in Verzug ist, zweimal gemahnt und die Streichung schriftlich angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich und der Mitgliederversamm-lung mündlich mitzuteilen.

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